Gabriele zum Buttel – Mitglied
Ralf Schaefer – stellvertretendes Mitglied
Der Haupt- und Finanzausschuss berät in allen Angelegenheiten
a) für die kein Fachausschuss zuständig ist
b) mit finanziellen Auswirkungen (Haushaltssatzung etc.) soweit nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist.
Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Einzelnen
a) über alle nicht dem Rat vorbehaltenen Angelegenheiten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung oder solche Angelegenheiten handelt, die an Fachausschüsse oder den Bürgermeister delegiert oder für die nach gesetzlichen Vorgaben andere Zuständigkeiten geregelt sind
b) in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW)
c) über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung; zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Ausschuss jeweils über solche Planungsvorhaben zu unterrichten (§ 61 GO NRW)
d) über die Genehmigung der Dienstreisen von Ratsmitgliedern sowie Ausschuss – und Beirats- mitgliedern, soweit der Gesamtkostenaufwand über 1000 € liegt
e) über An- und Verkauf sowie Verpachtung von städt. Grundstücken von 75.000 bis 250.000 Euro. Gleiches gilt für grundstücksgleiche Rechte. Ausgenommen sind Grundstücke, die dem Sondervermögen der Zentralen Gebäudebewirtschaftung Lünen zugeordnet sind.
Über Vermarktung und Entwicklung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze ist dem Ausschuss jährlich zu berichten.
f) über den Erlass, die Stundung sowie die unbefristete Niederschlagung von Forderungen über
200.000 Euro
g) über Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde von besonderer Bedeutung, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen über die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Der in der Hauptsatzung und in der Dienstanweisung geregelte Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten bleibt unberührt. Er entscheidet über den regelmäßig fortzuschreibenden Frauenförder- und Gleichstellungsplan der Stadt Lünen.
Der Haupt- und Finanzausschuss trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht andere Ausschüsse zuständig sind (§ 59 Abs. 2 GO NRW).
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO NRW)
Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt die Aufgabe der Entgegennahme und Behandlung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW (i. V. mit § 12 der Hauptsatzung der Stadt Lünen).
Der Haupt- und Finanzausschuss setzt den Rahmen für Beteiligungscontrolling. Er berät insbesondere Strukturen und Grundsätze der Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der Stadt. Der Haupt- und Finanzausschuss setzt den Rahmen für das kommunale Finanz- und Konsolidierungs- und Investitionscontrolling. Er lässt sich regelmäßig über die Ergebnisse unterrichten und kann eigene Themenschwerpunkte festsetzen.
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die nicht dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind, zur Kenntnis.
Der Haupt- und Finanzausschuss setzt den Rahmen für die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt. Er unterstützt den Kontaktaufbau und die Kontaktpflege zur heimischen Wirtschaft und zu den Kammern, Verbänden, Gewerkschaften sowie weiteren Institutionen. Für dieses Aufgabenfeld kann der Haupt- und Finanzausschuss eine Wirtschaftsförderungskommission bilden.
Der Haupt- und Finanzausschuss ist federführend für die Weiterentwicklung der Leitlinien und Handlungsempfehlungen zur Zukunft der Infrastruktur, der Inklusion und der Bürgerbeteiligung im Rahmen des LÜNER DIALOGS zuständig.
Der Haupt- und Finanzausschuss erhält zweimal jährlich Informationen durch den Bürgermeister zu beabsichtigten wesentlichen Änderungen der Aufbauorganisation.
Der Haupt- und Finanzausschuss wird über die bedeutsamen Entwicklungen von Maßnahmen der Verwaltungsmodernisierung informiert.
Der Haupt- und Finanzausschuss berät neue beabsichtigte Vorhaben ab einer Größenordnung von 200.000 € für den Rat vor.
Der Haupt- und Finanzausschuss kann zur Vorberatung komplexer und abstimmungsrelevanter Themen eine Finanzkommission bilden.